AG Berlin-Mitte, Urteil vom 24.01.2022 - 20 C 198/21
1. Eine Vermietung zu vorübergehendem Gebrauch, bei der die Mietpreisbremse nicht gilt, kann bei einer Laufzeit von einem Jahr "wegen befristeter beruflicher Abordnung" vorliegen.
2. Etwas anderes gilt bei wiederholter Verlängerung durch Kettenmietverträge.
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