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IBRRS 2020, 0754; IMRRS 2020, 0294
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Balkone sind mit einem Viertel ihrer Fläche anzurechnen!

AG Hamburg, Urteil vom 14.08.2019 - 49 C 263/18

1. Der Begriff der "Wohnfläche" ist im Wohnraummietrecht auch bei frei finanziertem Wohnraum grundsätzlich anhand der für den preisgebundenen Wohnraum im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses geltenden Bestimmungen auszulegen.

2. Die Wohnfläche eines Balkons ist mit einem Viertel der Grundfläche anzusetzen.

3. Die Regelanrechnung zu einem Viertel berücksichtigt, dass ein Balkon aufgrund seiner witterungsabhängigen Nutzbarkeit einen deutlich geringeren Wohnwert hat als beispielsweise ein Wintergarten oder ein Zimmer der Wohnung.

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Dokument öffnen IMR 2020, 1040 (nur online)