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IBRRS 2020, 0669; IMRRS 2020, 0243
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Bequemlichkeit ist kein Grund für Untervermietung

AG Lichtenberg, Urteil vom 13.03.2019 - 8 C 338/18

Besitzen die Mieter in nur 11 km Entfernung ein Haus mit 150 qm Wohnfläche, so besteht kein berechtigtes Interesse an der Untervermietung der lediglich 76 qm großen Mietwohnung, da diese nur noch aus Bequemlichkeitsgründen gehalten wird.

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Dokument öffnen IMR 2020, 1046 (nur online)