AG München, Urteil vom 03.08.2018 - 411 C 976/18
1. Wird im Mietvertrag ein Vorbehalt bzgl. der Genehmigung der Hundehaltung vereinbart, darf die Genehmigung vom Vermieter nur aus gewichtigen sachlichen Gründen versagt werden.
2. Für einen Zustimmungsantrag genügt es, wenn der Mieter Rasse und Größe des anzuschaffenden Hundes mitteilt. Der Mieter kann nicht gezwungen werden, den gewünschten Hund schon vor Erteilung der Zustimmung seitens des Vermieters zu erwerben, um den Klageantrag genauer bestimmen zu können.
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