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IBRRS 2020, 3019; IMRRS 2020, 1230; IVRRS 2020, 0546
MietenWoG Bln greift erst ab dem 23.02.2020

AG Neukölln, Urteil vom 06.05.2020 - 13 C 487/19

Mieterhöhungsverlangen, die dem Mieter vor dem 23.02.2020 zugegangen sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich des MietenWoG Bln.

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