AG Tecklenburg, Urteil vom 29.01.2020 - 5 C 33/19
1. Bei der Abwehr von Ansprüchen geht die Rechtsprechung regelmäßig nicht von einem Kostenerstattungsanspruch aus. Es gehört vielmehr zum allgemeinen Lebensrisiko, mit einem unberechtigten Schadensersatzverlangen konfrontiert zu werden.
2. Besteht zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis, kann die Geltendmachung eines unberechtigten Anspruchs zwar eine Pflichtverletzung i.S.d. § 280 Abs. 1 darstellen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zu Grunde liegt.
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