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IBRRS 2022, 1640; IMRRS 2022, 0662
Mit Beitrag
Welche Termine sind für § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB entscheidend?

LG Berlin, Beschluss vom 11.05.2022 - 64 S 260/21

Der Kündigungsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB nimmt allein die in den beiden aufeinander folgenden Terminen fällig gewordene Miete in den Blick, so dass gerade die für die beiden aufeinander folgenden Termine offengebliebene Miete i.S.d. § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB erheblich sein muss. Außerhalb der beiden aufeinander folgenden Termine entstandene Mietrückstände spielen für den Kündigungsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB keine Rolle.*)

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Dokument öffnen IMR 2022, 313