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IBRRS 2020, 2086; IMRRS 2020, 0885
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Eigene Hausmeisterleistungen dürfen nach Drittunternehmerangebot abgerechnet werden

LG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2020 - 23 S 41/19

1. Der Vermieter kann mit eigenen Arbeitskräften erbrachte Gartenpflege- und Hausmeisterdienste nach fiktiven Nettokosten eines Drittunternehmens abrechnen.

2. Der Vermieter muss schlüssig darlegen, welche fiktiven Kosten entstanden sind. Dazu kann er ein Leistungsverzeichnis über die anfallenden Gartenpflege- und Hausmeisterarbeiten (u. a. Größe der Rasenfläche, Mähturnus) sowie ein Angebot eines Unternehmens, das nach dem Vortrag des Vermieters das günstigste ist, vorlegen.

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