LG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.02.2021 - 2-16 O 50/20
1. In der staatlich verordneten Schließung von Fitnesseinrichtungen aufgrund der Corona-Pandemie liegt kein Mangel der Mietsache.
2. Durch die staatlich verordnete Schließung von Fitnesseinrichtungen aufgrund der Corona-Pandemie ist dem Vermieter auch nicht die Gebrauchsgewährung unmöglich geworden.
3. Ein Anspruch auf Anpassung des Vertrags unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage ist allenfalls dann möglich, wenn dies zur Vermeidung eines untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden und damit der betroffenen Partei nach Treu und Glauben nicht zuzumutenden Ergebnisses unabweislich erscheint.
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