Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2020, 0624; IMRRS 2020, 0229; IVRRS 2020, 0131
Bei Räumungsvergleich gilt: Wohnung muss identifizierbar sein!

LG Heidelberg, Beschluss vom 02.08.2019 - 5 T 39/19

1. Grundlage der Auslegung eines Vergleichs ist allein der protokollierte Inhalt des Vergleichs.

2. Wird in einem Räumungsvergleich lediglich das Stockwerk genannt, in dem die Wohnung liegt, und gibt es auf diesem Stockwerk mehrere Wohnungen, so ist die zu räumende Wohnung nicht ausreichend bestimmt.

3. Auch das Vorhandensein eines mit dem Namen der Schuldnerin beschrifteten Klingelschilds genügt nicht, um die Wohnung der Schuldnerin ausreichend bestimmbar zu machen. Denn der Name am Klingelschild kann beliebig verändert, beseitigt oder an anderer Stelle angebracht werden, so dass dies zur Bestimmbarkeit einer zu räumenden Wohnung nicht ausreicht.

Dokument öffnen Volltext