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IBRRS 2020, 2065; IMRRS 2020, 0878
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Vergraulen von Mietinteressenten ist ein Kündigungsgrund!

LG Wuppertal, Urteil vom 30.04.2020 - 9 S 208/19

Bei der ordentlichen Kündigung eines Wohnraummietvertrags nach § 573 BGB

a) kann zur Begründung i.S.v. § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB auf vorangegangene schriftliche Abmahnungen Bezug genommen werden;

b) sind die abgemahnten Vorfälle nicht wegen der Tatsache der Abmahnung zur Begründung des "berechtigten Interesses" an der Kündigung verbraucht.*)

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