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IBRRS 2021, 1541; IMRRS 2021, 0569
Mit Beitrag
Entspricht Anstrich der Fassade mit toxischem Mittel ordnungsmäßiger Verwaltung?

AG Kassel, Urteil vom 28.01.2021 - 800 C 2510/20

1. Ist streitgegenständlichen eine Beschlussanfechtungsklage, können angegriffene Beschlüsse auch nur nach der Rechtslage beurteilt werden, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung galten, zumindest dann, wenn ein abgeschlossener Sachverhalt vorliegt .

2. Ein Anspruch der Eigentümer auf persönliche Teilnahme an Eigentümerversammlungen besteht auch während der Corona-Pandemie. Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn der Verwalter in der Einladung Vertretungsmöglichkeiten bewirbt und sich bei der Größe des angemieteten Saals an der zu erwartenden Teilnehmerzahl orientiert.

3. Einer Eigentümergemeinschaft steht bei der Beschlussfassung über die Durchführung von baulichen Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum grundsätzlich ein Entscheidungsspielraum zu, in welcher Art und Weise die Maßnahme durchgeführt werden soll.

4. Eine Überschreitung dieses Spielraumes liegt nicht bereits dann vor, wenn es sich bei dem Anstrichmaterial für die Fassade um ein solches mit toxischer Wirkung für Lebewesen handelt.

5. Erst dann, wenn über bestimmte biozide Wirkungen hinausgehend auch eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Bewohnern oder Anwohnern des Gebäudes ernstlich zu besorgen ist, könnte das Ermessen der Eigentümerversammlung hinsichtlich der Maßnahmenauswahl eingeschränkt sein. Solange derartige gesundheitlichen Risiken jedoch als noch hinnehmbar einzuordnen sind, ist die Auswahl eines entsprechenden Materials noch mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung vereinbar.

6. Alleine der Umstand, dass sich das Material derzeit in einem noch nicht abgeschlossenen Registrierungsvorgang bei einer europäischen Behörde befindet, führt nicht zu der Annahme, dass es sich um ein nicht zugelassenes Material handelt.

7. Die Eigentümer können auch beschließen, sämtliche Fassaden und nicht nur die Nordfassade mit diesem Mittel streichen zu lassen.

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