AG Konstanz, Urteil vom 06.05.2021 - 4 C 525/20 WEG
1. Die verwalterlose Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist prozessunfähig.
2. Eine Klageänderung von den Wohnungseigentümern auf die verwalterlose Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht sachdienlich, da die Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, der das vertretungsberechtigte Organ fehlt, unzulässig wäre.
3. Gegen die Sachdienlichkeit spricht, dass dann zusätzlich Kosten für einen bei einer zerstrittenen WEG hierzu bereiten Prozesspfleger i.S.v. § 57 ZPO anfallen.
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