AG Nürnberg, Urteil vom 01.03.2019 - 29 C 4961/18 WEG
1. Wird unter dem Tagesordnungspunkt "Geheime Verwalterwahl" beschlossen, die Wahl mittels Stimmzettel durchzuführen, so wurde damit eine geheime Wahl beschlossen.
2. Stimmzettel, auf denen die Wohnungsnummer vermerkt ist, entsprechen nicht einer geheimen Wahl.
3. Eine solche Wahl des Verwalters ist unwirksam.
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