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IBRRS 2019, 3079; IMRRS 2019, 1166
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Was sind die Pflichten des Verwaltungsbeirats?

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.09.2019 - 2-09 S 51/18

1. Ein Eigentümerbeschluss, mit dem einem Verwalter Entlastung erteilt wird, widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn Ansprüche gegen den Verwalter erkennbar in Betracht kommen und nicht aus besonderen Gründen Anlass besteht, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten.

2. Für die Entlastung des Verwaltungsbeirats gelten dieselben Grundsätze wie für die Entlastung des Verwalters.

3. Der Verwaltungsbeirat hat lediglich eine vorbereitende und beratende Funktion und ist Vermittlungsstelle zwischen den Eigentümern und dem Verwalter. Zur Erteilung von Weisungen an den Verwalter oder Miteigentümer ist der Verwaltungsbeirat nicht berechtigt.

4. Enthält die Gemeinschaftsordnung keine abweichende Bestimmung, ist der Verwaltungsbeirat nicht verpflichtet, den Verwalter zu überwachen.

5. Ein Beschluss über die Wiederbestellung eines Verwaltungsbeirats ist vom Gericht für ungültig zu erklären, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwaltungsbeirat verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine weitere Zusammenarbeit mit ihm unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von Anfang an nicht gegeben ist.

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