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IBRRS 2021, 1779; IMRRS 2021, 0643; IVRRS 2021, 0281
Mit Beitrag
Anspruch auf Split-Klimagerät?

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.04.2021 - 2-13 S 133/20

1. Beschlussersetzungsklagen, die bereits vor dem 01.12.2020 anhängig waren, sind entsprechend § 48 Abs. 5 WEG gegen die übrigen Eigentümer fortzuführen, materiell ist allerdings das seit dem 01.12.2020 geltende Recht anzuwenden.*)

2. Die in § 20 Abs. 2 WEG aufgeführten privilegierten Maßnahmen sind abschließend, ein Split-Klimagerät fällt nicht darunter. Im Regelfall ist die Installation eines derartigen Gerätes mit einem Nachteil i.S.v. § 20 Abs. 3 WEG verbunden, wobei insoweit die bisherigen Maßstäbe zur Auslegung des Nachteilsbegriffs weiter anzuwenden sind.*)

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Dokument öffnen IMR 2021, 325