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IBRRS 2020, 3173; IMRRS 2020, 1285
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Verwalter kann sein Amt jederzeit niederlegen!

LG Frankfurt/Main, vom 31.08.2020 - 2-13 S 87/19

Der Verwalter hat jederzeit die Möglichkeit, sein Amt niederzulegen, ohne dass es dafür besonderer Voraussetzungen bedarf. Die Erklärung der Niederlegung muss nicht gegenüber der Eigentümerversammlung erfolgen.*)

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