LG Hamburg, Urteil vom 30.10.2019 - 318 S 45/18
1. Von einer erheblichen bzw. nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks kann nur ausgegangen werden, wenn sie von außen, beispielsweise von der Straße, vom Hof oder Garten aus sichtbar ist.
2. Bringt ein Eigentümer auf seiner Terrasse einen Sichtschutz an, der aufgrund der davor wachsenden Büsche und Sträucher von außen nicht zu sehen ist, liegt demnach keine optische Beeinträchtigung vor.
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