LG Hamburg, Urteil vom 22.05.2019 - 318 S 90/18
1. Wenn nur die sofortige Vornahme einer bestimmten Maßnahme ordnungsgemäß ist und dies von einem Wohnungseigentümer verlangt wird, der andernfalls Schäden an seinem Sondereigentum erleidet, müssen die Wohnungseigentümer ausnahmsweise an der Versammlung teilnehmen und entsprechend abstimmen.
2. Die Annahme, ein bestimmtes Abstimmungsverhalten sei pflichtwidrig, setzt allerdings voraus, dass eine Maßnahme zur Abstimmung gestellt wird. Bloße "Kenntnisse" der Wohnungseigentümer oder "Hinweise" an diese genügen hier nicht, denn es besteht keine Pflicht der übrigen Wohnungseigentümer, ihrerseits Beschlussanträge zu stellen oder auf die Aufnahme bestimmter Tagesordnungspunkte durch die Verwaltung hinzuwirken.
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