AG Brilon, Beschluss vom 17.12.2018 - 10 L 6/15
1. Ein Zwangsverwalter ist im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben verpflichtet, Einkommensteuer zu entrichten, die einen unmittelbaren Bezug zu dem der Zwangsverwaltung unterliegenden Vermögen aufweist.
2. Der Zahlungsempfänger der Einkommensteuer hat im Zwangsverwaltungsverfahren ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis für eine Erinnerung nach § 766 ZPO, obwohl er an dem Zwangsverwaltungsverfahren selbst nicht beteiligt ist. Das Rechtsschutzbedürfnis folgt aus der Berührung der Steuererhebungskompetenz.
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