AG Oldenburg, Urteil vom 27.03.2019 - 3 C 3005/18
1. Nutzen Nachbarn einen Teil des Abflussrohres gemeinsam, stellen sie eine Nutzungsgemeinschaft dar, auf die die Regelungen zur Gemeinschaft in §§ 741 ff. BGB entsprechend anwendbar sind.
2. Bei notwendigen Maßregeln kann auch ein Teilhaber allein die Entscheidung treffen und die Kosten daraus ersetzt verlangen.
3. Notwendig ist, was einem Gegenstand wert- oder substanzerhaltend zugutekommt.
4. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit richtet sich danach, wie sehr die Teilhaber durch die Maßregel wirtschaftlich an ihre Belastungsgrenze geraten.
Volltext