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IBRRS 2020, 1220; IMRRS 2020, 0521; IVRRS 2020, 0218
Sind Mobilheime Scheinbestandteile?

BGH, Beschluss vom 21.11.2019 - V ZB 75/19

Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass ein Grundstückseigentümer, der auf seinem Grundstück ein Mobilheim aufstellt, eine Verbindung mit dem Grund und Boden nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 BGB vornehmen will. Maßgeblich sind stets alle Umstände des Einzelfalls, die Rückschlüsse auf den Willen des Grundstückseigentümers zulassen.*)

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