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IBRRS 2023, 1577; IMRRS 2023, 0728; IVRRS 2023, 0272
Eigentum rechtfertigt keine Namensänderung!

BVerwG, Beschluss vom 03.05.2023 - 6 B 30.22

Nur eine im Verkehr übliche Hofbezeichnung, die im örtlichen Umfeld etabliert ist und dort zur Identifizierung des Anwesens und damit auch der Familie des Eigentümers ausreicht, kann im Sinne einer notwendigen Voraussetzung Grundlage eines legitimen Interesses für eine Namensänderung durch Angleichung des Familiennamens an den Hofnamen sein.*)

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