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IBRRS 2020, 0369; IMRRS 2020, 0126
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Wie werden Vertragsklauseln ausgelegt?

OLG Celle, Urteil vom 14.11.2019 - 11 U 104/19

1. Bei der Auslegung von Verträgen sind in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen.

2. Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags. Der übereinstimmende Parteiwille geht dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation jedoch vor.

3. Die spezielle Verkehrssprache geht innerhalb des einschlägigen Verkehrskreises dem allgemeinen Sprachgebrauch vor.

4. Juristische Fachausdrücke sind im Sinne des einschlägigen, von Wissenschaft und Praxis geprägten Sprachgebrauchs auszulegen. Bedienen sich jedoch Laien technischer Ausdrücke der Rechtssprache, kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass diese fachgerecht verwendet wurden.

5. Die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB greift nur dann ein, wenn nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind. Außer Betracht zu bleiben haben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernsthaft in Erwägung zu ziehen sind.

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Dokument öffnen IMR 2020, 255