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IBRRS 2020, 0390; IMRRS 2020, 0137
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Für Arglist reicht bedingter Vorsatz!

OLG Koblenz, Urteil vom 24.10.2019 - 1 U 13/19

1. Eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel setzt voraus, dass dem Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt waren oder er bei deren Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und mit diesen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 14.06.1996 - V ZR 105/95, IBRRS 1996, 0346 = NJW-RR 1996, 1332; IBR 1992, 250; IBR 2002, 383; OLG Koblenz, IMR 2013, 158; Beschluss vom 09.11.2006 - 10 U 952/06; Beschluss vom 19.01.2009 - 2 U 422/08; Beschluss vom 20.02.2009 - 2 U 848/08).*)

2. Ist der Käufer eines Einfamilienhauses im notariellen Kaufvertrag darauf hingewiesen worden, dass ein Feuchteschaden im Keller und damit verbunden Folgeschäden (z. B. Schäden am Fußboden und Putz durch schadhafte Isolierung und Drainage) vorhanden sind, und ist festgehalten, dass zwischen den Beteiligten Einigkeit bestehe, dass die Behebung des Mangels auf Kosten und Risiko des Käufers zu erfolgen habe, und hat eine entsprechende Belehrung über die Folgen des Gewährleistungsausschlusses stattgefunden, spricht dies gegen die Annahme, dass Mängel erst nach Übergabe des Hauses eingetreten sind und ein vorsätzliches, arglistiges Verschweigen von Mängeln seitens der Verkäufers vorliegt.*)

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Dokument öffnen IMR 2020, 216