LG Detmold, Urteil vom 13.10.2020 - 2 O 318/18
1. Eine Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen. Ein Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen.
2. Eine sinnvolle Abgrenzung zwischen den Begriffen "Erdsenkung" und "Erdfall" nicht möglich und demnach auch nicht erforderlich.
3. Unter natürlichen Hohlräumen sind solche Räume zu verstehen, die vom Erdreich völlig umschlossen sind und nach oben mit einer natürlichen Decke aus einer Erdschicht enden.
4. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer darf bei den Begriffen "Erdsenkung" bzw. "Erdfall" mangels Einschränkung auf ein "plötzliches Ereignis" annehmen, dass auch eine sich über einen längeren Zeitraum entwickelnde Absenkung des Erdbodens einen Versicherungsfall darstellt.
5. Absackungen aufgrund unter einer sich dem versicherten Gebäude befindlichen, nicht künstlich aufgeschütteten Doline beruhen auf einem Erdfall bzw. einer Erdsenkung.
6. Sind die in dem Versicherungsschein benannten Gebäude mit ihren Gebäudebestandteilen und Gebäudezubehör einschließlich unmittelbar an das Gebäude anschließender Terrassen versichert, gelten als Grundstücksbestandteile unter anderem auch Hof- und Gehwegbefestigungen.
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