AG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.04.2019 - 29 C 1170/16
1. Erbringt der Sachverständige eine mangelhafte Leistung, erhält er eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist.
2. Ein Gutachten ist mangelhaft, wenn es für die Beantwortung der Beweisfragen keine Grundlage bilden kann. Dies ist der Fall, wenn das Gutachten nicht ergiebig, die beigefügten Fotos unprofessionell und nicht aussagekräftig sind und das Gericht nicht in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob eine vertragsgemäße Leistung vorlag bzw. welche Mängel vorliegen.
Volltext