AG Köpenick, Beschluss vom 19.07.2019 - 2 C 76/19
1. Maßgebend für die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ist der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, also der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt des Eingangs der letzten Erklärung.
2. Wäre das Mieterhöhungsverlangen des Klägers begründet gewesen, entspricht es billigem Ermessen, dem beklagten Mieter die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
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