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IBRRS 2019, 2994; IMRRS 2019, 1119; IVRRS 2019, 0445
Mit Beitrag
Wer verloren hätte, muss Prozesskosten zahlen!

AG Köpenick, Beschluss vom 19.07.2019 - 2 C 76/19

1. Maßgebend für die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ist der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, also der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt des Eingangs der letzten Erklärung.

2. Wäre das Mieterhöhungsverlangen des Klägers begründet gewesen, entspricht es billigem Ermessen, dem beklagten Mieter die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

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Dokument öffnen IMR 2020, 1057 (nur online)