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IBRRS 2020, 3165; IMRRS 2020, 1280
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Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt: Keine Herausgabevollstreckung!

AG Reinbek, Beschluss vom 23.07.2020 - 8 IN 76/20

1. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung erfasst auch die Herausgabevollstreckung.

2. Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners kann einstweilen eingestellt werden, soweit bewegliche Gegenstände betroffen sind. Allerdings umfasst diese Einschränkung nur

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach dem Zwangsversteigerungsgesetz.

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Dokument öffnen IVR 2020, 153