BGH, Beschluss vom 08.01.2020 - III ZR 160/19
1. Die Zugehörigkeit des zuständigen Richters und eines Verfahrensbeteiligten zu demselben Spruchkörper ist auf eine offene und vertrauensvolle Zusammenarbeit auch für die Zukunft angelegt. Sie begründet die Besorgnis einer Partei, dass dieses Verhältnis unter Umständen zu einer zumindest unbewussten Solidarisierung mit negativer Auswirkung auf die Behandlung der Sache führen könnte.
2. Zur Vermeidung des bösen Scheins einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Neutralität ist eine Selbstablehnung in einer solchen Konstellation daher für begründet zu erklären.
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