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IBRRS 2020, 3366; IMRRS 2020, 1366; IVRRS 2020, 0612
Steuerschulden sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen

BGH, Urteil vom 01.10.2020 - IX ZR 199/19

1. Eine Verbindlichkeit aus einem Steuerschuldverhältnis ist auch dann von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn die Eintragung über die Verurteilung wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder § 374 AO, welche im Zusammenhang mit dem Steuerschuldverhältnis steht, im Bundeszentralregister getilgt worden oder zu tilgen ist.*)

2. Säumniszuschläge und Zinsforderungen nehmen als steuerliche Nebenleistungen an der Privilegierung der Hauptforderung teil.*)

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