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IBRRS 2019, 1962; IMRRS 2019, 0728
Fehler in "groben" Entwürfen sind kein Kündigungsgrund!

BGH, Urteil vom 07.03.2019 - IX ZR 221/18

1. Die Kündigung des Dienstverhältnisses ist nur dann durch ein vertragswidriges Verhalten veranlasst, wenn zwischen dem vertragswidrigen Verhalten und der Kündigung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Vertragsverletzung Motiv für die außerordentliche Kündigung war und sie diese adäquat kausal verursacht hat (Anschluss an BGH, NJW 2018, 3513 = IBRRS 2018, 3152 = IMRRS 2018, 1136).*)

2. Vorarbeiten eines Anwalts, welche noch zu keinem Arbeitsergebnis geführt haben, das an den Mandanten oder einen Dritten herausgegeben werden sollte, können eine Pflichtwidrigkeit nicht begründen, selbst wenn sie Fehler aufweisen.*)

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