BGH, Beschluss vom 23.05.2019 - V ZB 196/17
1. Die der beklagten Partei durch die Einreichung einer Anwaltsbestellung nach Klagerücknahme entstandenen Kosten sind erstattungsfähig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn sie sich bei der Einreichung in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme der Klage befunden hat (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 07.02.2018 - XII ZB 112/17, NJW 2018, 1403 = IBRRS 2018, 0938 = IMRRS 2018, 0308; Beschluss vom 18.12.2018 - VI ZB 2/18, NJW-RR 2019, 381 = IBRRS 2019, 0473).*)
2. Vertritt der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Personen und berechnet sich seine Vergütung nach Wertgebühren, erfolgt die Deckelung der Erhöhung durch eine Begrenzung auf einen Gebührensatz von 2,0; dass die Erhöhung das Doppelte der Ausgangsgebühr übersteigt, ist unschädlich.*)
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