BGH, Urteil vom 10.07.2020 - V ZR 226/19
Der Zwangsvollstreckung hinsichtlich eines Herausgabe- und Räumungsanspruchs aus einem lediglich vorläufig vollstreckbaren Urteil kommt keine Erfüllungswirkung zu. Dem Schuldner ist die Erfüllung auch nicht gem. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden. Die Leistung aufgrund der Vollstreckung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils steht unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintritts. Dem Schuldner ist eine Leistungsbewirkung bis zum Eintritt der Rechtskraft somit noch durch Aufgabe des Vorbehalts durch Rechtsmittelverzicht oder Rechtsmittelrücknahme möglich.
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