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IBRRS 2020, 0300; IMRRS 2020, 0114; IVRRS 2020, 0052
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Gericht muss selbst gesetzte Frist abwarten!

BGH, Beschluss vom 19.11.2019 - VI ZR 215/19

Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn das Gericht eine dem Beteiligten selbst gesetzte Frist zur Äußerung mit seiner Entscheidung nicht abwartet (vgl. Senatsbeschluss vom 15.05.2018 - VI ZR 287/17, IBR 2018, 542 = VersR 2018, 935 Rz. 8; BVerfGE 12, 110, 113).*)

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Dokument öffnen IBR 2020, 216