BGH, Beschluss vom 15.01.2020 - VII ZR 123/17
1. Bleibt ein Angriffsmittel einer Partei deswegen unberücksichtigt, weil der Tatrichter es in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht zurückgewiesen hat, ist das rechtliche Gehör der Partei verletzt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - VII ZR 182/18, IBRRS 2019, 1155 = IMRRS 2019, 0438).
2. Es stellt eine objektiv willkürliche, weil in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Handhabung dar, eine "Präklusion gemäß § 279 Abs. 3, § 285 ZPO" anzunehmen, wenn eine Partei ihren Vortrag einschließlich Beweisantritten im Anschluss an eine Beweisaufnahme zu einem anderen Teil des Streitstoffs nicht ausdrücklich wiederholt.
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