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IBRRS 2020, 3368; IMRRS 2020, 1367
Rechtsanwalt muss Kommunikation mit Mandanten sicher gestalten

BGH, Beschluss vom 20.10.2020 - VIII ZA 15/20

1. Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung - hier die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde - wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei, ist die Frist unverschuldet versäumt, sofern die Partei bis zu deren Ablauf um Bewilligung der Prozesskostenhilfe nachsucht oder der verspätete Eingang des Prozesskostenhilfeantrags unverschuldet ist und fristgemäß - hier innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO- nachgeholt wird (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 21.02.2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180 unter 1; vom 06.10.2005 - IX ZA 12/05; vom 21.07.2008 - II ZA 4/08, FamRZ 2008, 1924 Rz. 2; vom 22.10.2009 - IX ZB 160/09, WM 2009, 2328 Rz. 5; vom 13.09.2016 - XI ZA 13/15, Rz. 4, IBRRS 2016, 3712; vom 21.02.2019 - IX ZR 226/18, Rz. 4, IBRRS 2019, 0816).*)

2. Es gehört zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts, im Rahmen des ihm Zumutbaren dafür zu sorgen, dass seine Mitteilungen - vorliegend über den Erlass einer instanzabschließenden Entscheidung - den Mandanten einschließlich der nötigen Informationen zum weiteren Vorgehen zuverlässig und rechtzeitig erreichen (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 12.03.1969 - IV ZB 1061/68, VersR 1969, 635 unter 2; vom 23.05.2007 - IV ZB 48/05, NJW 2007, 2331 Rz. 7; vom 18.07.2017 - VI ZR 52/16, Rz. 12, NJW-RR 2017, 1210; BVerwG, DVBl. 1982, 643, 645).*)

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