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IBRRS 2020, 2119; IMRRS 2020, 0898
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Das beA und die Umlaute

BGH, Urteil vom 14.05.2020 - X ZR 119/18

1. Ein elektronisches Dokument ist wirksam beim Bundesgerichtshof eingegangen, wenn es auf dem für diesen eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert worden ist.*)

2. Ein elektronisches Dokument ist für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet, wenn es den Vorgaben genügt, die der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO und § 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG aufgestellt hat.*)

3. Für den rechtzeitigen Zugang einer Berufungsbegründung per beA genügt es, dass die Berufungsbegründung auf den Eingangsserver gelangt ist - auch wenn ein Umlaut die Weiterleitung ins Postfach verhindert.

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