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IBRRS 2020, 3312; IMRRS 2020, 1350; IVRRS 2020, 0606
Gegenstandswerts der BGH-Anwaltstätigkeit: In welcher Besetzung ist zu entscheiden?

BGH, Beschluss vom 06.10.2020 - XI ZR 355/18

Dem Großen Senat für Zivilsachen wird gemäß § 132 Abs. 4 GVG folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

Ist über einen Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG weiterhin durch den Senat in der Besetzung gemäß § 139 Abs. 1 GVG zu entscheiden?

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