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IBRRS 2020, 0250; IMRRS 2020, 0091; IVRRS 2020, 0035
Rücksichtnahmegebot ist keine Allzweckwaffe!

BVerwG, Beschluss vom 05.12.2019 - 4 B 21.19

1. Das Gebot der Rücksichtnahme ist kein generelles Rechtsprinzip des öffentlichen Baurechts und verkörpert auch keine allgemeine Härteregelung, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts steht. Es ist vielmehr Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts und als solches etwa in den Tatbestandsmerkmalen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 enthalten.

2. Eine Entscheidung stellt eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten.

3. Das Gericht muss die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Streitstoffs hinweisen. Das gilt auch dann, wenn sich das Gericht zuvor bereits in Eilverfahren zu den entscheidungserheblichen Fragen geäußert hat oder wenn die Entscheidungen in Verfahren anderer Beteiligter ergangen sind, die sich in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht von dem Verfahren der Kläger unterscheiden können.

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