BVerwG, Beschluss vom 10.10.2019 - 4 CN 6.18
1. Ausreichend für die Bekanntgabe im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eine Handlung des Normgebers, welche den potenziell Antragsbefugten die Möglichkeit eröffnet, dass sie sich vom Erlass und vom Inhalt der Rechtsnorm verlässlich Kenntnis verschaffen können, und dass diese Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird. Das gilt auch bei einer elektronischen Bekanntmachung.*)
2. Eine Veröffentlichung in einem elektronischen Medium muss der Verkündung dienen. Das Einstellen von Gesetzen und Verordnungen in öffentliche Datenbanken zu Informationszwecken oder in private Datenbanken genügt nicht.*)
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