BayObLG, Beschluss vom 28.10.2020 - 1 AR 78/20
1. Eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn hinsichtlich mehrerer beklagter Streitgenossen kollidierende ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen zu beachten sind.*)
2. Eine Gerichtsstandsvereinbarung in einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte kann auch die Ansprüche der Dritten erfassen.*)
3. In der Regel erfasst die Gerichtsstandsvereinbarung in einem Vertrag auch die Geltendmachung von deliktischen Ansprüchen, soweit sie mit vertraglichen konkurrieren. Das gilt grundsätzlich auch für Gerichtsstandsvereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.*)
4. Gerichtsstandsvereinbarungen sind bei der Durchsetzung der davon erfassten Ansprüche durch einen Rechtsnachfolger zu beachten, auch wenn dieser selbst nicht pro- und derogationsbefugt ist.*)
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