KG, Beschluss vom 19.06.2019 - 21 U 116/18
1. Nimmt ein Bauträger einen Erwerber auf Rückabwicklung eines Bauträgervertrags in Anspruch und hält der Erwerber den Rücktritt des Bauträgers für unwirksam, ist der vereinbarte Kaufpreis die Bemessungsgrundlage für den Streitwert.*)
2. Das Gleiche gilt, wenn umgekehrt der Erwerber auf Erfüllung eines Bauträgervertrags klagt und der Bauträger sich auf den Rücktritt von diesem Vertrag beruft.*)
3. Ist der Vertrag, dessen Rückabwicklung umstritten ist, noch nicht vollständig erfüllt, ist der Streitwert in der Regel mit einer Quote der Bemessungsgrundlage anzusetzen.*)
Volltext