LG Bamberg, Beschluss vom 17.06.2019 - 3 T 76/19
Hebt das Revisionsgericht die Entscheidung des Berufungsgerichts, welche das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil der ersten Instanz aufgehoben hatte, ihrerseits auf und verweist es den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück, so lebt die vorläufige Vollstreckbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht wieder auf (in Anlehnung an KG, Beschluss vom 11.07.1989 - 1 W 630/89, NJW 1989, 3025/3026; a.A. OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.1989 - 1 U 136/85, NJW 1990, 721).*)
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