LG Berlin, Beschluss vom 09.04.2019 - 67 T 41/19
Das besondere Beschleunigungsgebot des § 272 Abs. 4 ZPO gilt nicht nur für Räumungssachen im Erkenntnisverfahren, sondern für sämtliche Räumungssachen. Die Gerichte sind deshalb gemäß § 272 Abs. 4 ZPO gehalten, Räumungssachen auch im Vollstreckungsverfahren vorrangig und beschleunigt zu behandeln (hier: Antrag auf Verkürzung einer Räumungsfrist gemäß § 721 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO).*)
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