LG Düsseldorf, Beschluss vom 03.06.2019 - 25 T 162/16
Wird zur grundbuchlichen Absicherung des Nutzungsrechts aus einem Mietvertrag eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestellt, ist gem. § 52 Abs. 2 Satz 2 GNotKG der auf die Dauer des Rechts entfallene Wert unter Berücksichtigung der Laufzeit sowie des Mietzinses aus dem Mietvertrag für die Bewertung der Dienstbarkeit zu Grunde zu legen. Der Jahreswert wird nur dann gem. § 52 Abs. 5 GNotKG mit 5% des Werts des betroffenen Gegenstands angenommen, sofern nicht ein anderer Wert festgestellt werden kann.
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