LG Karlsruhe, Beschluss vom 06.12.2019 - 6 OH 20/18
1. Maßgebend für den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist der Wert, der sich nach Erhebung des Gutachtens als der "richtige" Hauptsachestreitwert ergibt. Sofern der Sachverständige nicht alle Behauptungen des Antragstellers bestätigt, sind für dessen maßgebendes Interesse die Mängelbeseitigungskosten entscheidend, die sich unter Zugrundelegung seiner Darstellung ergeben hätten.
2. Im selbständigen Beweisverfahren kommt es für die Streitwertfestsetzung auf eine Beschränkung ermittelter "Sowieso"-Kosten nicht an (entgegen OLG Karlsruhe, IBR 2015, 232).
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