LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2020 - L 11 R 3926/19
Das Eintippen einer falschen, aber tatsächlich vergebenen Faxnummer rechtfertigt bei einer Berufungseinlegung kurz vor Ablauf der Berufungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In einem solchen Fall kann sich der Prozessbevollmächtigte nicht auf den "OK"-Vermerk des Sendeprotokolls berufen.*)
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