OLG Dresden, Beschluss vom 06.03.2019 - 4 U 163/19
1. Ist die Zustellung eines Versäumnisurteils durch Postzustellungsurkunde nachgewiesen, kann der Gegenbeweis nicht mit der bloßen Versicherung, das Schriftstück gleichwohl nicht erhalten zu haben, geführt werden.*)
2. Liegt der Versäumung einer Rechtsmittelfrist ein Büroversehen zugrunde, geht es zu Lasten der Partei, wenn sich die Ursache dieses Büroversehens und die Verantwortlichkeit des Rechtsanwalts hierfür nicht aufklären lässt.*)
Volltext