OLG Dresden, Beschluss vom 11.03.2019 - 4 W 208/19
1. Ein Befangenheitsantrag, der innerhalb der Frist des § 411 Abs. 4 ZPO eingereicht wird, ist nur bezüglich solcher Gründe als fristgerecht anzusehen, die sich aus der Befassung mit dem Gutachten selbst ergeben.*)
2. Dass ein medizinischer Sachverständige einen vom Patienten geäußerten Verdacht als "aus der Luft gegriffen und unsinnig" qualifiziert, begründet die Besorgnis der Befangenheit nicht, wenn diese Äußerung Bestandteil einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem geäußerten Vorwurf ist.*)
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens über einen Befangenheitsantrag beträgt 1/3 des Hauptsachestreitwerts.*)
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